Wett-und Sportregeln

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Wettbestimmungen Österreich

  1. Für alle Wettverträge gelten die nachstehenden Wettbestimmungen, die der Wettkunde spätestens mit Vertragsabschluss anerkennt.
  2. An jeder Wette sind einerseits der Wettveranstalter und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Für Kinder und Jugendliche gilt ein absolutes Wettverbot. Als Jugendliche gelten Menschen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt gewettet werden kann, wird vom Wettveranstalter bestimmt.
  4. Der Wettveranstalter hat die vorliegenden Wettbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Landesgesetzes kundgemacht.
  5. Der Wettkunde erklärt
    1. dass er mindestens 18 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall ist der Wettveranstalter berechtigt eine Ausweisleistung zu verlangen. Sollte der Kunde unter 18 Jahren sein, wird er umgehend des Lokals verwiesen.
    2. vom Ausgang des der jeweiligen Wette zugrunde liegenden Ereignisses vor Vertragsabschluss keine Kenntnis zu haben.
    3. dass die Mittel, mit denen er seinen Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und ihm zu seiner freien Verfügung stehen.
    4. dass er am keinen Manipulationen beteiligt ist oder sein wird, die den Ausgang eines oder mehrerer von ihm bewetteten Ereignisse beeinflussen könnten. Ebenso, dass er von Manipulationen bei diesen Ereignissen keine Kenntnis hat.
    5. dass er Kenntnis genommen hat von den Informationen zum Thema Spielsuchtgefahr bei Wetten. Ebenso, dass er nicht bei anderen privaten oder staatlichen Glückspiel- oder Wettunternehmen eine Selbstsperre beantragt hat oder dort gesperrt ist.
    6. dass er die Wette für sich selbst als Einzelperson und nicht im Auftrag oder im Verbund mit anderen spielt.
    7. vor Aufnahme der Geschäftsverbindung zum Wettveranstalter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Wettbestimmungen vollständig gelesen, verstanden und anerkannt zu haben.

      Für eine rechtswidrige Teilnahme nach den Heimatvorschriften des Kunden an etwaigen Wettverträgen übernimmt der Wettveranstalter keine Haftung.
  6. Der Wettveranstalter ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen. Auch liegt es in seinem freien Ermessen, Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.
  7. Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettangebots zustande. Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind die Aufzeichnungen des Wettveranstalters maßgebend. Im Falle der Ausfolgung eines Wettscheines akzeptiert der Wettkunde mit der unbeanstandeten Entgegennahme dieses Wettscheines dessen Richtigkeit. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Der Wettveranstalter ist berechtigt von sich aus Wetten mit Schreib-, Rechen-, Quoten oder sonstige Fehler jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – zu stornieren oder zu berichtigen. Das Recht des Wettveranstalters auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bleibt davon unberührt.

    Sollte sich nach Wettvertragsabschluss herausstellen, dass der Inhalt des Wettvertrages – aus welchem Grund auch immer – weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist die Wette ungültig und der Wetteinsatz zurück zu bezahlen.
  8. Es wird dem Kunden untersagt, Wetten auf Ereignisse zu platzieren, an denen er selbst und persönlich beteiligt ist. Des Weiteren ist untersagt, Wetten für Dritte, die an diesen Ereignissen persönlich beteiligt sind, abzugeben. Bei Verstoß behält sich der Wettveranstalter das Recht vor, die Wetten auch im Nachhinein zu stornieren, Auszahlungen zu verweigern bzw. geforderte Rückerstattungen einzubehalten. Es liegt nicht in der Verantwortung des Wettveranstalters darüber Kenntnis zu haben, ob der Kunde gegen diese Bestimmungen verstößt. Nach Kenntnisnahme ist der Wettveranstalter berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen.
  9. Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach Abschluss des Wettvertrages ist ausgeschlossen. Der Kunde ist für die Auswahl der von ihm getätigten Wetten ausschließlich selbst verantwortlich und kann sich nicht darauf berufen, dass die vom Wettveranstalter zur Verfügung gestellten Daten möglicherweise falsch oder unvollständig gewesen seien.
  10. Etwaige personenbezogene Daten werden nach Vorschrift der anzuwendenden EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Der Wettveranstalter ist berechtigt und verpflichtet, bei Verdacht des Wettbetrugs bzw. Manipulation oder bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sämtliche persönliche Daten des Kunden an Behörden bzw. Gerichte zur Klärung des Verdachtsmomentes weiterzugeben.
  11. Der Wettveranstalter ist berechtigt bei Verdacht auf Manipulation oder Wettbetruges die entsprechenden Wetten zu stornieren mit der Rechtsfolge, dass der Einsatz der getätigten fraglichen Wetten gutgeschrieben wird und der Kunde von weiteren Wetten ausgeschlossen wird. Der Verdacht auf Manipulation bzw. Wettbetrugs ist insbesondere dann gegeben, wenn zum Beispiel ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. Wetteinsätze auf Wettereignisse mit ungewöhnlichem Ausgang
    2. Wetteinsätze mit ungewöhnlich hohen Auszahlungsergebnissen
    3. Kombinationswetten auf ungewöhnliche Ligen / Spiele
    4. Gestaffelte Wetten mit gleichen oder auffällig abgewandelten Kombinationen
    5. Wetten, die auf eine Wettgemeinschaft schließen lassen und in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang stehen
  12. Die Bewertung der Wetten erfolgt nach Bekanntgabe des offiziellen Resultats. Reklamationen bezüglich der Bewertung oder der Gutschrift von Wettgewinnen, gleich welcher Art, müssen spätestens 14 Werktage nach der Bewertung des gewetteten Ereignisses beim Wettveranstalter schriftlich vorliegen.
  13. Hat der Wettveranstalter einen Wettschein ausgefolgt, so erfolgt die Auszahlung des Wettgewinnes ausnahmslos gegen Rückgabe des Original-Wettscheines. Den Wettveranstalter trifft für jedweden Verlust oder Beschädigung (Zerstörung) des Wettscheines keine wie immer geartete Haftung oder Zahlungsverpflichtung. Ihn trifft auch keine Verpflichtung, die Berechtigung des Wettscheininhabers zu überprüfen.
  14. Werden Wettscheine nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem auf die Beendigung des Wettereignisses folgenden Tag vorgelegt, so erlischt der Anspruch des Wettkunden auf Auszahlung.

    Der Wettveranstalter kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45 Tage nach der Vorlage des Wettscheines vorbehalten.

    In jedem Fall kann der Wettveranstalter die Auszahlung eines Wettgewinnes davon abhängig machen, dass der Kunde einen gültigen Lichtbildausweis vorlegt.
  15. Dem Wettkunden ist es nicht gestattet, allfällige Forderungen gegen den Wettveranstalter aus Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen Forderungen gegen Forderungen des Wettveranstalters aufzurechnen.
  16. Mangels anders lautender zwingend zur Anwendung kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für alle Streitigkeiten aus dem Wettvertrag das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Verwaltungszentrale des Wettveranstalters zuständig.
  17. In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, dass der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
    1. Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B. bei vertauschtem Heimrecht, außer die Heimmannschaft übt – aus welchen Gründen auch immer – ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus).
    2. Wenn der Wettabschluss nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Wettveranstalter laufend auch noch nach Beginn des Wettereignisses angeboten werden und als solche Wetten – die eben auch noch nach Beginn des Wettereignisses abgeschlossen werden können – gekennzeichnet sind, etwa zum Beispiel Langzeitwetten oder erlaubte Livewetten. Livewetten sind grundsätzlich verboten, ausgenommen sind Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt.

      Die vom Wettveranstalter bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
    3. Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, dass
      1. zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt, oder
      2. das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B.: Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympiade, Tennisturnier) nachgetragen wird.
    4. Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen „am grünen Tisch“) bleiben daher unberücksichtigt.
    5. Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.
  18. Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:
    1. Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).
    2. Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben daher keinen Einfluss auf den Wettvertrag, außer die Vertragsteile haben davon Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Wettveranstalters (z.B. Europacup – Aufstiegswette) vereinbart.
    3. Finden zwei oder mehrere Bewerbe der selben Art (z.B. zwei Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  19. Bei „toten Rennen“ (2 oder mehrere Gleichplatzierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt (z.B.: Wetteinsatz 100, Quote auf den Sieger: 1,8, ergibt eine Wettauszahlung von 180, bei zwei Siegern beträgt die Auszahlung daher je 90, bei drei Siegern je 60). Nehmen an Wettereignissen lediglich zwei Starter (Mannschaften) teil (z.B. Trainingsduell) und wird keine Unentschieden-Quote angeboten, werden im Falle von „toten Rennen“ die Auszahlungen nicht geteilt, sondern der gesamte Einsatz zurückbezahlt.
  20. Findet das Wettereignis nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an, so bleibt der Wettvertrag aufrecht („play or pay“); dies bedeutet, dass eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft platzierte Wette als für den Kunden verloren gilt.
  21. Werden mehrere Wettereignisse kombiniert („Kombinationswette“) gilt folgendes:
    1. Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 15 c erfolgt bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 15 d erfolgt, so wird (werden) diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
    2. Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 15 c erfolgt, bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 15 d erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
    3. Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für diese Ereignisse die Quote 1,0; das gilt nicht für die im Punkt 15 b, 2. Satz angeführte Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 15 b sinngemäß.
  22. Gegenüber dem Wettveranstalter, sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, können vom Kunden wegen verzögerter, fehlerhafter, manipulierter, oder missbräuchlicher Datenübertragung keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche wegen Systemausfällen. Grundsätzlich ist die Haftung des Wettveranstalters auf den Wetteinsatz/betrag oder die noch nicht ausbezahlten Gewinne beschränkt, abhängig davon, welcher Betrag höher ist.
  23. VAR (Videoschiedsrichtern): Der Wettveranstalter behält sich das Recht vor, Wetten, die im Zeitraum von spielentscheidenden Situationen abgegeben werden (z.B.: Elfmeter, Rote Karte, Entscheidungsänderungen von Schiedsrichtern und/oder Videoschiedsrichtern), mit Quote 1,0 zu bewerten.
  24. Haftungen des Wettveranstalters für Übertragungs-, Eingabe- und/oder Auswertungsfehlern sind ausgeschlossen.
  25. Der Wettveranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die Angaben von Informationsdiensten, weder für die Vollständigkeit noch Richtigkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, was auch für Spielstände bei Livewetten gilt.
  26. Cashout: ist das vorzeitige Beenden einer Wette vor Eintritt des bewetteten Ereignisses und steht für ausgewählte Wettmöglichkeiten zur Verfügung. Der Wettveranstalter garantiert nicht, dass für bestimmte Wetten eine Cashout-Möglichkeit zur Verfügung steht und kann das Cashout-Angebot jederzeit verändern, reduzieren oder ganz einstellen.

    Die Auswahl der Sportarten, Spiele und Wettmärkte in denen ein Cashout angeboten wird, legt der Wettveranstalter nach freiem Ermessen fest.

    Der betrag zu dem dem Kunden ein Cashout angeboten wird, wird vom Wettveranstalter nach seinem Ermessen festgelegt. Dieses Angebot ist stets freibleibend und jederzeit frei veränderbar. Das Angebot wird durch den Kunden erst dann wirksam angenommen, wenn der Cashout-Betrag im Wettsystem verbucht wurde.

    Durch Annahme des Cashout-Angebots erklärt sich der Kunde einverstanden, die Wette vorzeitig ganz oder anteilig zu beenden. Es gibt keinerlei Möglichkeit für den Kunden, ein Cashout oder teilweises Cashout rückgängig zu machen.

    Wenn das Cashout-Angebot erfolgreich angenommen wurde, wird die Wette sofort abgerechnet und der Cashout-Betrag gutgeschrieben.

    Ein Cashout ist ungültig und der Cashout-Betrag wird zurückgebucht, wenn:
    -das Wettergebnis nicht wie auf dem Wettschein angegeben stattfand
    -ein offensichtlicher Quotenfehler bei der Wettabgabe vorlag
  27. Wetten auf folgende Ereignisse werden nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt:
    1. die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder
    2. die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen, oder
    3. durch die Menschen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder
    4. Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen
    5. Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden.
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